Notariat

Nur wer seine Rechte und Pflichten kennt, schliesst gute Verträge.

  • Beglaubigungen

    Beglaubigungen werden oft von Behörden und Banken im In- und Ausland verlangt. Beglaubigt werden Unterschriften, Fotokopien und Abschriften. Die Beglaubigungen können auch in Englisch oder Italienisch erfolgen.

  • Erbrecht

    Das Thema Erbschaft beginnt nicht erst mit dem Tod. Bereits zu Lebzeiten kann der Erblasser verschiedene Massnahmen treffen, um seinen Nachlass zu regeln. Er kann einseitige Verfügungen (Testamente) treffen oder zweiseitige Verträge schliessen, bspw. Verträge auf Erbvorbezug, Vorerbschaft und Erbverzichte. Nach dem Tod des Erblassers liegt dann vieles in den Händen der Erben. Diese können ein Sicherungsinventar erstellen oder einen Erbteilungsvertrag schliessen.

  • Ehevertrag

    In Eheverträgen wird geregelt, welche Vermögenswerte einem Ehegatten allein gehören und welche beiden Ehegatten gemeinsam. Zur Regelung des ehelichen Vermögen stehen die gesetzlichen Güterstände zur Verfügung, die Errungenschaftsbeteiligung, die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung. Diese können in gewissen Punkten kombiniert und individuell angepasst werden. Ein Ehevertrag wird regelmässig an die aktuelle Vermögenssituation und die zukünftige Finanzplanung angepasst (bspw. hinsichtlich Pensionierung) sowie an die Familienplanung.

  • Grundstücke

    Für Grundstücke sind die Eigentumsrechte entscheidend. Diese beginnen mit dem Erwerb des Grundstücks durch Kauf, Bildung von Mit- oder Gesamteigentum sowie durch Begründung von Stockwerkeigentum.

    Für die Ausübung des Eigentums können Dienstbarkeiten nützlich oder gar nötig sein, sei dies auf dem eignen Grundstück oder auf dem des Nachbarn. Dazu gehören Näherbaurechte, Höherbaubeschränkungen, Fuss- und Fahrwegrechte, Leitungsrechte und Parkplatzrechte.

    Die Nutzung des Grundstücks kann auch einem Anderen überlassen werden, bspw. durch Baurechte, Nutzniessung und Wohnrechte.

    Die Finanzierung von Grundstücken erfolgt oft mittels Hypotheken, wofür Grundpfandrechte oder Schuldbriefe zu errichten sind.

  • AG und GmbH

    Ein Unternehmen wird als juristische Person gegründet, bspw. als AG oder GmbH. Konkretisiert wird das Unternehmen durch Statuten, wo die eingebrachten Eigenmittel, die Organisation und die verschiedenen Rechte und Pflichten geregelt sind. Anpassungen der Statuten können jeweils durch die Generalversammlung beschlossen werden. Zu den Anpassungen gehören bspw. Namensänderung, Sitzverlegung und Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals.

  • Umstrukturierungen

    Juristische Personen können ihre Existenz verändern. Sie können mit anderen Gesellschaften zusammengeführt werden (Fusion) oder sie können aufgespalten (Spaltung) oder in eine andere Form umgewandelt werden (bspw. Umwandlung einer GmbH in eine AG). Ausserdem können Gesellschaften untereinander Vermögen übertragen. Die Übertragung kann einzelne Vermögenswerte beinhalten (Vermögensübertragung) oder ganze Geschäfte (Geschäftsübernahme).

  • Bürgschaften

    Der Bürge verpflichtet sich gegenüber einem Gläubiger, für die Schuld des Hauptschuldners einzustehen. Die Bürgschaftserklärung von natürlichen Personen muss öffentlich beurkundet werden, wenn der Haftungsbetrag die Summe von CHF 2’000.00 übersteigt. Auch die Vollmacht an einen Dritten zum Abschluss einer solchen Bürgschaft bedarf der öffentlichen Beurkundung.

  • Stiftungen

    Durch eine Stiftung kann ein Vermögen einem besonderen Zweck gewidmet werden. Eine Stiftung wird mittels Stiftungsurkunde errichtet. Diese Urkunde kann eine separate Stiftungsurkunde sein, ein Testament oder ein Erbvertrag. In der Urkunde werden Zweck, Vermögen und Organisation geregelt sowie weitere Rechte und Pflichten, welche durch ein Reglement ergänzt werden können.

  • Vorsorgeauftrag

    Eine handlungsfähige Person kann für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit eine andere Person beauftragen, die Personen- und Vermögenssorge zu übernehmen. Dabei werden die zu regelnden Bereiche umschrieben und allenfalls eine Vergütung festgelegt. Dieser Vorsorgeauftrag kann eigenhändig errichtet werden oder durch öffentliche Urkunde. Meist wird der Vermögensauftrag mit einer Patientenverfügung kombiniert, welche ohne Notar erstellt werden kann.